Unterschätztes Risiko? Warum das Impressum für rauchende Köpfe sorgt
Das Impressum – für die einen ist es nur ein lästiges Pflichtelement im Footer, für die anderen das rechtliche Fundament eines seriösen Webauftritts. Gerade im Online-Marketing und E-Commerce sorgt die sogenannte Anbieterkennzeichnung immer wieder für rauchende Köpfe. Kein Wunder, denn wer sich hier auf veraltete Mustervorlagen verlässt, manövriert sich schnell in die Abmahnfalle.
Rechtssicherheit ist kein statischer Zustand, sondern ein dynamischer Prozess. Weil uns dieses Thema in der täglichen Praxis und im Austausch über Compliance im digitalen Handel immer wieder begegnet, bringen wir heute Licht ins rechtliche Dunkel und räumen mit hartnäckigen Mythen auf.
DER STATUS QUO: WAS GILT HEUTE WIRKLICH?
Wer heute einen Online-Shop oder eine geschäftsmäßige Website betreibt, muss sich von alten Begrifflichkeiten verabschieden. Die gesetzlichen Grundlagen haben sich in den letzten zwei Jahren drastisch verändert. Das solltet ihr jetzt auf dem Schirm haben:
- § 5 DDG statt TMG: Seit Mai 2024 hat das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) das alte Telemediengesetz komplett abgelöst. Die Pflichten zur Anbieterkennzeichnung stehen nun in § 5 DDG. Inhaltlich hat sich zwar wenig an den Grunddaten geändert, aber in euren Datenschutzerklärungen und internen Dokumenten sollte der Verweis zwingend aktualisiert sein.
- Das Phantom des § 39 HGB: In vielen älteren Flyern und Leitfäden geistert noch der Paragraph 39 des Handelsgesetzbuches herum. Zeit für einen harten Faktencheck: Dieser Paragraph ist bereits seit 1986 weggefallen! Wenn ihr ein eingetragenes Unternehmen seid (z. B. e.K.), greift für eure Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und digitalen Medien der § 37a HGB (bzw. § 35a GmbHG für Kapitalgesellschaften).
- Aus für die EU-OS-Plattform: Ein riesiger Stolperstein für viele! Jahrelang war der Link auf die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung absolute Pflicht. Doch damit ist Schluss: Wegen mangelnder Nutzung hat die EU-Kommission den Betrieb zum 20. Juli 2025 vollständig eingestellt. Die Hinweispflicht ist damit hinfällig.
Wichtig: Solltet ihr den Link noch im Impressum haben, entfernt ihn umgehend. Da die Plattform tot ist, gilt ein toter Link im Impressum mittlerweile als wettbewerbswidrig und abmahnbar. (Achtung: Die allgemeinen Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG – bleiben davon unberührt!)
DIE GOLDENE REGEL: PLATZIERUNG UND ERREICHBARKEIT
Ein fehlerfreies Impressum nützt euch gar nichts, wenn es sich auf eurer Seite versteckt. Die Rechtsprechung fordert eine „leichte Erkennbarkeit, unmittelbare Erreichbarkeit und ständige Verfügbarkeit“. In der Praxis bedeutet das:
- Die 2-Klick-Regel: Ein Nutzer muss von jeder beliebigen Unterseite eures Shops mit maximal zwei Klicks das Impressum erreichen können. Die Platzierung im Footer hat sich hier als absoluter Standard etabliert.
- Klare Benennung: Experimentiert nicht mit kreativen Namen. Der Menüpunkt muss schlicht und ergreifend „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ heißen.
- Text statt Bild: Das Impressum darf niemals als Bilddatei eingebunden werden. Es muss für Screenreader barrierefrei lesbar und über die Suchfunktion auffindbar sein. Zudem führt kein Weg an einer ladungsfähigen Anschrift vorbei – ein reines Postfach ist unzulässig.
FAZIT: REGELMÄSSIGE CHECKS SCHÜTZEN VOR BÖSEN ÜBERRASCHUNGEN
Ein korrektes Impressum ist keine einmalige Einrichtungsaufgabe, sondern erfordert regelmäßige Pflege. Gesetzesreformen wie das DDG oder das Ende der OS-Plattform zeigen, wie schnell vermeintliches Wissen veraltet. Transparenz schafft Vertrauen bei euren Kunden – und schützt gleichzeitig euren Geldbeutel vor teuren Rechtsstreitigkeiten.
Wann habt ihr das letzte Mal einen Blick in euer Impressum geworfen? Habt ihr den alten EU-Link schon verbannt oder habt ihr euch beim Paragrafen-Dschungel auch schon mal „verfuchst“?
Lasst uns gern einen Kommentar mit euren Erfahrungen da – wir sind gespannt auf den Austausch mit euch!
